Aufenthalt in Spanien
Stein von Liebig Rechtsanwälte
beraten Sie zu allen Optionen eines Aufenthaltes in Spanien
Aufenthalt in Spanien: Was Sie unbedingt wissen sollten
Ein Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Aufenthaltsrecht in Spanien mit wertvollen Hinweisen und Links .
Sie wollen als EU-Bürger mit Ihren Familienangehörigen nach Spanien einreisen bzw. auswandern.
Und Sie wollen sich in Spanien legal länger als 3 Monate oder auf Dauer aufhalten.
Und Sie haben Fragen zur Aufenthaltsgenehmigung, zur Residencia in Spanien, zur Aufenthaltskarte für Familienangehörige, zur Arbeitserlaubnis, zur Anmeldung bei der Gemeinde („empadronamiento“), zur NIE Nummer in Spanien und den erforderlichen Formalitäten.
Das Programm "Spain Residence by Investment"
Spanien ist eines der begehrtesten Reiseziele weltweit und ein sehr begehrter Standort für Investoren. Das Land zieht jedes Jahr Millionen von Besuchern mit seiner erstaunlichen Natur, den schönen Stränden, der vielfältigen Kultur und der reichen Geschichte an. Für diejenigen, die in diesem lebendigen Land leben möchten, ist das Spain Residence by Investment Program der effizienteste Weg, um einen solchen Status zu erlangen.
Das Spain Residence by Investment Program ist auf Platz 7heit von 26 Programmen im Global Residence Program Index 2023.
Allgemeine Erläuterungen für Ihren Aufenthalt in Spanien
Die Angaben in diesem Artikel sind auf EU-Bürger und ihre Familienangehörigen anzuwenden.
EU-Bürger bzw. Unionsbürger
Wenn wir in unseren Ausführungen von EU-Bürgern bzw. Unionsbürgern spreche, beziehe ich mich nicht nur auf die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), sondern auch auf die Bürger von Island, Liechtenstein und Norwegen (sonstige Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes – EWR) und die Bürger der Schweiz
Familienangehörige des EU-Bürgers
Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers sind entweder ebenfalls Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU oder Staatsbürger eines Drittstaates.
Die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten in Spanien können für Familienangehörige aus einem EU-Land und für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land unterschiedlich sein. Die Unterscheidung ist daher wichtig.
In den folgenden Ausführungen bezieht sich der Begriff „Familienangehörige“ sowohl auf Familienangehörige aus einem EU-Land als auch auf Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land. Außer ich treffe ausdrücklich eine Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten von Angehörigen.
Gemäß spanischer Gesetzgebung (Art. 2 + 2 bis Real Decreto 240/2007) gilt als Familienangehöriger des EU-Bürgers:
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sein Ehepartner („cónyuge“)
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der eingetragene Lebenspartner („pareja registrada“), mit dem der EU-Bürger eine eheähnliche Beziehung unterhält.
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der Nicht-eingetragene-Lebenspartner („pareja no registrada o pareja de hecho“), mit dem der EU-Bürger eine vorschriftsmäßig nachgewiesene dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Als Nachweis dieser Bindung zählt in jedem Fall die Zeit des ehelichen Zusammenleben von mindestens einem Jahr ununterbrochen. Bei einem gemeinsamen Nachkommen reicht der Nachweis über das stabile Zusammenleben aus.
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seine direkten Nachkommen („descendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder), jünger als 21 Jahre oder älter als 21 Jahre, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird oder sie unmündig sind.
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seine direkten Vorfahren(„ascendientes“) oder die seines Ehepartners oder seines eingetragenen Partners (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Schwiegereltern), sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird.
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andere Familienangehörige:
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die im Herkunftsland vom EU-Bürger Unterhaltszahlungen erhalten oder die mit ihm dort in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben ( Zusammenleben von 24 Monaten ununterbrochen im Herkunftsland) oder
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die aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen oder wegen einer Behinderung persönliche Pflege durch den EU-Bürger benötigen
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Hinweis: Nur Familienangehörige, die den EU-Bürger nach Spanien begleiten oder Ihm nachziehen fallen unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen.
Welche Rechte habe ich in Spanien?
Als EU-Bürger haben Sie und ihre Familienangehörigen folgende Rechte Art.3, Abs. 1-4 Real Decreto 240/2007
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Das Recht auf Einreise, Ausreise, Aufenthalt in Spanien und das Recht sich in Spanien frei zu bewegen (bei Erfüllung der vorgesehenen Formalitäten und vorbehaltlich der festgesetzten Einschränkungen bzw. Voraussetzungen)
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Das Recht auf Ausübung einer Arbeit (sowie nicht selbständiger als auch selbständiger) und das Recht auf Erbringung von Dienstleistungen oder zu studieren zu den selben Bedingungen wie die Spanier. Ausnahmeregelung für Arbeiten in der öffentlichen Verwaltung und für Nachkommen (Kinder, Enkelkinder) älter als 21 Jahre und Vorfahren (Eltern, Großeltern), wenn sie unterhaltsberechtigt sind.
Hinweis: Es ist keine Arbeitserlaubnis notwendig.
Jeder EU-Bürger kann eine berufliche Arbeit in Spanien nach den hier geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausüben. Die vorherige Einholung eines Visums entfällt. Ebenso bedarf es keiner Arbeitserlaubnis.
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Das Recht auf gleiche Behandlung wie die spanischen Bürger unter der Bedingung, dass Sie sich rechtmäßig in Spanien aufhalten.
Welche Voraussetzungen muss ich für die Ausübung dieser Rechte erfüllen?
Je nachdem welches Recht Sie ausüben möchten und aus welchem Land (EU-Land oder Nicht-EU-Land) die Familienangehörigen kommen, müssen unterschiedliche Bedingungen erfüllt werden.
Recht auf Einreise
Art. 4 Real Decreto 240/2007
Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:
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gültigen Reisepass oder Personalausweis
Für Familienangehörige eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land:
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gültigen Reisepass und
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ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.
Diese Verordnung enthält die Liste der Drittstaaten, die zu einem Visum verpflichtet sind.
Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte (ausgestellt durch einen anderen Mitgliedstaat) entbindet diese Familienangehörigen von der Visumspflicht. Das Visum ist gratis und das Verfahren wird bevorzugt behandelt bei Begleiten und Nachziehen eines EU-Bürgers.
Hinweis: Für die Einreise von Unionsbürgern darf weder ein Visum noch eine gleichartige Formalität verlangt werden
Recht auf Aufenthalt in Spanien bis zu drei Monaten
Art. 6 Real Decreto 240/2007
Für EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land:
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gültigen Reisepass oder Personalausweis
Für Familienangehörige aus einem Nicht-EU-Land, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen:
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gültigen Reisepass und
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ggf. entsprechendes Einreisevisum gemäß der Verordnung (EG) Nr.539/2001.
Hinweis: Bei einem Aufenthalt von unter drei Monaten reicht für den bloßen Aufenthalt und zur Aufnahme einer unbezahlten Arbeit (Praktikum) ein gültiger Reisepass bzw. Personalausweis aus. Es gibt weder eine Meldepflicht noch bedarf es einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitsgenehmigung.
Recht auf Aufenthalt in Spanien für länger als drei Monate
Art. 7 Real Decreto 240/2007
Jeder EU-Bürger hat dieses Recht, wenn er
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nicht selbständiger oder selbständiger Arbeiter in Spanien ist oder
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über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen (so dass er während seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen von Spanien in Anspruch nehmen muss) und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
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Student ist, der bei einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben ist und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien und sowie über ausreichende Finanzmittel für sich und seine Familienangehörigen während der Aufenthaltsdauer verfügt oder
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Familienangehöriger ist, der den EU-Bürger, der die Bedingungen der Punkte 1., 2. oder 3. erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht
Zu die berechtigten Familienangehörigen des EU-Bürgers zählen ( Art. 4 Orden PRE/1490/2012)
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im Fall von Studenten:
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ihre Ehepartner oder ihre eingetragenen Lebenspartner oder
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ihre Kinder und die ihrer Ehepartner oder Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
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in anderen Fällen:
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die Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner
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die direkten Nachkommen und die der Ehepartner oder der Lebenspartner jünger als 21 Jahre oder unmündig oder älter als 21, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird und
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die direkten Vorfahren und die der Ehepartner oder der Lebenspartner, sofern ihnen vom EU-Bürger Unterhalt gewährt wird
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Recht auf Daueraufenthalt in Spanien
Art.10 Real Decreto 240/2007
Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen haben dieses Recht, wenn sie
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sich rechtmäßig 5 Jahre lang ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben (Normalfall) oder
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vor Ablauf des ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahren bestimmte Bedingungen erfüllen (Sonderfall)
Mehr zum Thema Daueraufenthalt in Spanien, erfahren Sie in meinem Fachbeitrag Daueraufenthalt in Spanien: Wann und Wie?
Welche Formalitäten habe ich zu erledigen (Pflichten)?
Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 3 Monaten
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Alle Personen haben
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Die Verpflichtung zur Anmeldung des Wohnsitzes bei der zuständigen Gemeinde („empadronamiento“) Art. 15 Ley 7/1985 oder Art. 54 Real Decreto 1690/1986
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Wir, die Spezialisten der Stein von Liebig Rechtsanwälte, werden Sie in diesen Prozess beraten und erfolgreich begleiten.
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Die EU-Bürger und ihre Familienangehörigen aus einem EU-Land haben
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die Verpflichtung zur Beantragung der Eintragung als „residente“ in das zentrale Register für Ausländer („ Registro central de extranjeros“) bei der Generaldirektion der Polizei (Ausländerbehörde). Es wird Ihnen danach eine sog. Anmeldebescheinigung („Certificado de registro de ciudadano de la Unión“) ausgestellt (Art. 3, Abs. 3 + Art. 7, Abs. 5 Real Decreto 240/2007; siehe auch: Art. 4, Abs. 4 Orden PRE/1490/2012). Diese Eintragung bzw. die Anmeldebescheinigung wird umgangssprachlich auch „Residencia“ genannt.
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Wie wir für EU-Bürger die Residencia in Spanien beantragen? Darüber informieren wir Sie gerne in einem Gespräch.
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Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben
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die Verpflichtung zur Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers („Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión“) Art. 3, Abs. 3 + Art. 8 Real Decreto 240/2007 ; siehe auch: Artikel 4, Abs. 4 Orden PRE/1490/2012
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Hinweis: Vor Ablauf der 3 Monate können Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Anmeldebescheinigung bzw. eine Aufenthaltskarte beantragen, müssen aber nicht.
Bei einem Aufenthalt in Spanien von länger als 5 Jahren (Daueraufenthalt)
Die Familienangehörigen eines EU-Bürgers aus einem Nicht-EU-Land haben
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die Verpflichtung zur Beantragung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers („Tarjeta de residencia permanente de familiar de ciudadano de la Unión“) Art. 11 Real Decreto 240/2007
Sonderstellung N.I.E. („Número de identidad de extranjero“)
Die NIE ist eine persönliche Identitätsnummer (einzig und exklusiv) für Ausländer in Spanien zum Zweck der Identifikation in bestimmten Verfahren der öffentlichen Verwaltung.
Wir beantragen für Sie die N.I.E. Nummer.
Sie hat insofern eine Sonderstellung, da keine Verpflichtung besteht, sie zu beantragen und sie für das Aufenthaltsrecht nicht erforderlich ist. Doch wenn Sie in Spanien wirtschaftliche, berufliche und soziale Interessen verfolgen wollen, brauchen Sie diese NIE Nummer.
Sie ist so ziemlich notwendig für alles in Spanien. Sie muss bei allen behördlichen Anträgen, Erklärungen und Formalitäten angegeben werden. Also, ohne NIE Nummer geht überhaupt nichts!
Hauptgründe für die Beantragung der NIE Nummer sind zum Beispiel:
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die Eröffnung eines Bankkontos;
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der Kauf und Verkauf einer Wohnung oder eines Fahrzeuges;
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die Erledigung der Steuererklärung oder eines Antragsformulars der Verwaltung in Verbindung mit der Ausländerbehörde;
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der Abschluss von Versorgungsverträgen für Strom und Wasser;
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die Beantragung der Sozialversicherungsnummer
Hinweis: Die NIE besorgen wir zusammen mit der Ausstellung der Anmeldebescheinigung („Certificado de registro“). Sollten Sie daher die NIE vorher nicht benötigen, würde ich sie nicht extra beantragen, da das Verwaltungsaufwand und zusätzliche Kosten verursacht.
Sie haben noch Fragen?
Und haben noch offene Fragen, dann nehmen Sie einfach mit Stein von Liebig Rechtsanwälte Kontakt auf.