Steuern in Spanien International
Firmengründung Ausland: Steueroasen im Vergleich
Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte
Firmengründung im Ausland – Offshore Firmengründung: Steueroasen im Vergleich
-
Unternehmenssteuer senken für Unternehmen in Österreich
-
Die steuerliche Expertise durch Steuerberater Internationales Steuerrecht- LL.M. Tax
-
Gründung von Holdinggesellschaften
-
Firmengründung Ausland und Nachteile der Gründung bei einer nationalen Kanzlei oder reinen Gründungsagenturen
-
Steuergestaltung mit Holdinggesellschaften
-
Firmengründungen in Nullsteueroasen
-
Analyse: Welches Steuermodell kommt für Ihr Unternehmen in Frage?
-
Beispiele: Soviel Steuern können Sie sparen
-
Vorgehensweise bei der Auswahl der richtigen Rechtsform
-
Organschaftsmodell in Deutschland
-
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
-
Kollisionsrecht nach EuGH-Entscheidung „Inspire Art“, Prof. Dr. jur. Schanze
-
Grundlagen internationales Steuerrecht
-
Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG
-
Thema Aktivgeschäfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung
Firmengründung im Ausland – Offshore Firmengründung: Kurzübersicht Steueroasen
1. EU und EWR
Für in der EU ansässige Mandanten eignet sich am Besten eine Firmengründung in der EU:
-
Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.
-
Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.
-
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln.
Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B. von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im Ausland über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen) definiert.
Handelt es sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, um einen land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, um eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder um eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Steueroasen in der EU/EWR:
Estland*0% mit Estland OÜ - Lese mehr
Malta**5% mit dem Malta Holding ModellErforderlich ist Malta Trading Company und Malta Holding
Irland12,5%
Zypern12,5%IP Box: 2,0% Effektivbesteuerung
Liechtenstein12,5%IP Box: 2,5% Effektivbesteuerung
Madeira4% Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
ZEC4% Es sind Auflagen zu erfüllen, Mitarbeiter und Investitionen
Gibraltar10% Gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
**Malta: In Verbindung mit NonDom Malta keine Besteuerung der Dividendenausschüttungen.
1.1. TOP 1 Steuermodell: Malta Holding-Modell mit NonDom Malta
Den Non Dom-Status kennt man neben Malta z.B. auch in England, Irland und der Türkei. Remittance Base Besteuerung bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) die auf ein nicht malt. Konto fliessen, legal nicht besteuert werden. Personen, welche die maltesische Remittance Base Besteuerung in Anspruch nehmen, geben dies auf der Einkommenssteuererklärung an. Auszahlungen nach Malta müssen dann ebenfalls angegeben und in Malta versteuert werden. Weitere Angaben sind nicht erforderlich. Es gibt keine zeitlichen oder andere Beschränkungen, ebenso keine Pauschalsteuern, also vergleichbar mit Irland.
Zur Realisierung des Modells wird eine Malta Trading Company und Offshore Holding gegründet. Mithin 5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene (Tax Refund an die Offshore). Auf der Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter, Shareholder) verlagert diese Ihre unbeschränkte Steuerpflicht nach Malta. Dividenden fliessen nun auf ein Offshore-Konto und bleiben legal steuerfrei, statt z.B. 25% Abgeltungssteuer in Deutschland.
1.2. IP Box in der EU/EWR (Einnahmen aus immateriellen Gütern, z.B. Patente, Lizenzeinnahmen)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien für Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten, Copyrights, Software, Marken, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Modelle, Domainnamen und Markenzeichen (immaterielle Wirtschaftsgüter, IP Box, IP Steuerregime). In der EU/EWR kommen insbesondere folgende Länder in Frage:
-
Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
-
Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
-
Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
-
England: Effektivsteuerbelastung 10%
-
Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
-
Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
-
Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%
1.3. EU und EWR: Ebene der natürlichen Person (Gesellschafter)
Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in/auf Malta, England oder Irland: Bestimmte Einkunftsarten (z.B. Dividenden) bleiben legal steuerfrei.
2. Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Nicht EU /EWR (überwiegend angefragt)
VAE*0%LLC oder Free Trade Zone Company*
Schweiz**Nach Kanton, zwischen ca. 13% bis ca. 30% Gesamtsteuerlast
Hong Kong***0% oder 17,5%für die meisten Mandanten nicht geeignet**
BVI, Belize, Cayman Islands, Panama usw..***I.d.R. keine Steuernfür die meisten Mandanten nicht geeignet***
*VAE: Genehmigung zum Geschäftsbetrieb (Lizenz) erforderlich + Büro + Visa. Bei LLC müssen 51% der Gesellschaftsanteile in VAE Hand“ sein (über Sponsor Agreement im Innenverhältnis übertragbar). Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG).
**Bei passiven Einkünften Negativwirkungen der Hinzurechnungsbesteuerung /CFC Rules (in Deutschland §8 AStG). Außerdem ist entsprechender Substanz Escape in der Schweiz erforderlich, um die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft zu verhindern (Fremdvergleichsgrundsätze sind eng auszulegen).
*** Schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, rechtswidrige Zwischengesellschaft, steuerlicher Durchgriff (z.B. §42 AO). Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG (Außensteuergesetz). Negativwirkungen nationaler Gesetze im Kontext „nicht kooperativer Staaten“, in Deutschland z.B. die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung.
Diese Negativwirkungen können nur verhindert werden:
-
Wenn im Steueroasen-Land ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (Büro/s mit Mietvertrag, Angestellte) und die Fremdvergleichsgrundsätze eingehalten werden
-
Die geschäftliche Oberleitung nachweisbar im Steueroasen-Land belegen ist. Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen /OECD MA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte….. Mithin muss ein lokal ansässiger in dem Land die geschäftliche Oberleitung tatsächlich innehaben. Das Gehalt muss einem Fremdvergleich standhalten. Dieses ist i.d.R nur möglich, wenn der Mandant (oder ein Beauftragter) seinen Wohnsitz /Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagert und selbst als Direktor der Gesellschaft auftritt. Von Offshore Agenturen angebotene Treuhand-Lösungen (Nominee Direktoren mit lächerlich geringem Honorar, „Massen-Treuhand-Direktoren“) halten einer Nachprüfung nicht Stand
-
Ein wirtschaftlicher Grund vorliegt
-
Die Gesellschaft am innerstaatlichen Wirtschaftsverkehr teilnimmt, was Offshore-Gesellschaften ausschließt
Ergänzend definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Artikel 5 DBA, sondern aufgrund des innerstaatlichen Steuerrechts. Demnach löst z.B. ein Warenlager oder eine Repräsentanz in Deutschland eine Betriebsstätte aus, genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung und Gestaltungsstrategien
-
Einlassungen für Mandanten/Unternehmen aus Österreich
Im Rahmen des internationalen Steuerrechts bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten zur legalen Senkung der Unternehmenssteuer.
Große Konzerne realisieren diese Möglichkeiten regelmäßig. Kleine bis mittelständige Unternehmen scheuen häufig die oft hohen Kosten einer versierten Beratung bei großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften oder gehen davon aus, dass ihnen derartige Steuermodelle verwehrt sind.
In Folge tragen z.B. in Deutschland kleine- bis mittelständige Unternehmen die Hauptsteuerlast im Rahmen der Körperschafts-und Gewerbesteuer oder im Rahmen der Einkommenssteuer bei Einzelunternehmen/Familienunternehmen.
Unser Netzwerk aus versierten Steuerberatern und Rechtsanwälten mit internationaler Auslegung beraten überwiegend kleine- bis mittelständige Unternehmen im Bereich der internationalen Steuergestaltung und füllen damit das vorhandene „Beratungsvakuum“. Dabei sind unsere Honorarsätze moderat und von kleinen bis mittelständischen Unternehmen aufzubringen.
Ergänzend bieten wir Komplettlösungen an, also von der steuerlichen Beratung /steuerlichen Expertise bis zur Realisierung.
Im Rahmen der Steuermodelle gibt es mehrere Ansätze zur Minimierung der steuerlichen Belastung, z.B.:
-
Verlagerung des Steuersubjekts ins Ausland
-
Verlagerung von zu versteuernden Gewinn ins Ausland
-
Verlagerung von abzuziehendem Aufwand ins Ausland
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Grundsätzliche Strategien
Im internationalen Kontext haben sich folgende Gestaltungsstrategien als dominant herausgestellt:
-
Gründung einer Kapitalgesellschaft in einem EU-Niedrigsteuer-Land. Entweder im Kontext einer Betriebsstätten-/Teil-Verlagerung oder Verlagerung bestimmter Unternehmensaufgaben und/oder Rechnungssteller“ an das z.B. Deutsche Unternehmen
-
Wie oben, aber Betriebsstättengründung in einem Drittstaat mit Doppelbesteuerungsabkommen z.B. zu Deutschland (zentral Schweiz, Singapur)
-
Gründung einer Lizenz-Patentverwertungsgesellschaft (IP Box) in der EU/EWR. Dabei besteuern viele EU/EWR-Staaten Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten/Urheberrechten niedrig
-
Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung: Die z.B. Deutsche Betriebsstätte bleibt erhalten, dass operative Geschäft bleibt unberührt. Die Vermögenswerte der Deutschen Betriebsstätte werden steuerneutral auf die Holding übertragen und Gewinnabsaugung VOR Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
-
Gründung einer EU-Holding als Besitzer der z.B. Deutschen Betriebsstätte. Die Dividenden der Deutschen Betriebsstätte fliessen quellensteuerfrei in die EU Holding und werden dort nicht besteuert (EU Mutter-Tochter-Richtlinie). Im Gegensatz zum Holdingstandort Deutschland kennen die meisten EU-Holdingstandorte keine dominanten Missbrauchsklauseln, keinen 5%tigen Körperschaftssteuervorbehalt, die Möglichkeit Verluste der ausländischen Töchter steuermindernd zu berücksichtigen und/oder keine so dominanten Regelungen im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung
-
Dennoch sollte im nationalen Kontext am Bespiel Deutschland noch die Möglichkeit der Installation einer inländischen (hier Deutschen) Holding erwähnt werden. Zwar ergeben sich steuerliche Nachteile gegenüber anderen EU-Holdingstandorten, aber durchaus steuerliche Vorteile im Rahmen der Refinanzierung oder z.B. beim Verkauf der inländischen Töchter
Benannte Strategien werden nachfolgend etwas ausführlicher besprochen.
Problemstellungen bei beschriebenen internationalen Strategien und Lösungen in Kurzform
-
Vermeidung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft im Ausland. Problemlösungen: Firmengründung im EU-Ausland und nicht in Drittstaaten, Anbindung an Business Center im Ausland (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, Fax, Postweiterleitung, zeitweise oder dauerhafte Anmietung von voll eingerichteten Büroräumen im Business Center)
-
Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte (5 DBA) und es wird kein Mitarbeiter ins Betriebsstättenland entsendet. Lösungen: Stellung eines Anwalts im Sitzstaat als aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und nach außen erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt oder Stellung eines angestellten Direktors im Sitzstaat (keine Treuhand), mit Angestelltenvertrag
-
Funktionsverlagerung nach §1 AStG (Deutsches Außensteuergesetz). Lösungen: Keine Verlagerung operativen Geschäfts, nur Verlagerung finanzieller Ergebnisse; Ausnutzung der von der Finanzverwaltung gesetzten Freigrenze; Aufbau des ausländischen Geschäfts im Wege einer Funktionsverdoppelung und nicht im Wege einer Funktionsverlagerung
-
Negativwirkungen des §8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz). Lösung: Firmengründung in der EU (dann keine Negativwirkung) oder in Drittstaaten Gestaltung so, dass keine Negativwirkungen
-
Gestaltung mit ausländischer Holding und z.B. Deutsche Tochter ist werthaltig. Lösung: Gestaltung mittels Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Betriebsstättenverlagerung ins EU-Ausland für in der EU ansässige Unternehmer
Stichworte sind: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland.
Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
In jedem Falle darf es sich bei der ausländischen Gesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln.
Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft vom Ausland aus (z.B von Deutschland aus) „ferngesteuert wird“.
Ausnahme: Es handelt sich im Ausland um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer oder eine feste Geschäftseinrichtung in der die Tätigkeiten des Unternehmens ausgeführt werden (z.B. ein Hotel): Dann immer Betriebsstätte im Ausland, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.
Niedrigsteuerländer in der EU/EWR
Niedrigsteuerländer in der EU sind:
Madeira und die kanarische Sonderzone ZEC (5% Steuern, jedoch mit Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen),
Bulgarien (10%),
Zypern und Irland (12,5%) oder
Malta mit dem Malta Holding-Modell (5% Steuern).
Die Slowakei und Tschechien besteuern Unternehmen mit 19%.
Liechtenstein (EWR) mit 12,5% Körperschaftssteuer in Frage.
IP-Box-Steuerregime (Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz-und Patentrechten, Urheberrechten)
Viele Länder kennen Steuerprivilegien bei Einnahmen aus Lizenzen, Markenrechten und Patenten (IP Box, IP Steuerregime).
Zur Realisierung wird also eine Betriebsstätte im jeweiligen Land gegründet. Diese ausländische Betriebsstätte tätigt Einnahmen über IP Schutzrechte (Marken- Lizenzrechte, Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte).
Gemäss innerstaatlichem Recht werden Einnahmen von bestimmten IP-Schutzrechten niedrig besteuert. Für welche IP -Rechte dieses zutrifft ist abhängig vom jeweiligen Land und sehr unterschiedlich geregelt.
Bei EU-Sachverhalten: Ist die Betriebsstätte in der EU belegen, greifen die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, sofern ausreichend Substanz Escape im Sitzstaat.
Die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft ist zu vermeiden. Diese liegt bei reinen Briefkastengesellschaften – ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.
EU /EWR-Staaten und Steuerprivilegien aus IP:
-
Liechtenstein: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,5%
-
Luxemburg: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5,76%
-
Niederlande: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 5%
-
England: Effektivsteuerbelastung 10%
-
Spanien: Effektivsteuerbelastung 5-15%
-
Belgien: Effektivsteuerbelastung i.d.R. 6,8%
-
Zypern: 80% Freistellung, effektive Steuerbelastung 2,0%
-
Irland: Effektivbelastung: 3-5%
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Gestaltung mittels EU Holding und Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Zielsetzungen:
-
Dominante Reduzierung der Ertragssteuerbelastung
-
Beibehalt der Deutschen Betriebsstätte, das operative Geschäft bleibt unberührt
-
Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutschland und dem Land der EU Holding (z.B. Steuergefälle Deutschland/Irland=17,5%)
-
Gewinnabsaugung vor Besteuerung in Deutschland an die EU Holding
-
Steuerneutraler Übertrag der Assets (Vermögenswerte) auf die EU Holding
-
Alternative zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (Fusion), keine Besteuerung der stillen Reserven
-
Gestaltung ist auch geeignet, um Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung zu vermeiden
Vorgehensweise in der Kurzübersicht:
-
Es wird eine Holding in der EU gegründet: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, kein Gestaltungsmissbrauch, sofern keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im EU Ausland, keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) sofern ausreichend Substanz Escape im EU-Ausland
-
Die EU-Holding wird 100% Anteilseigner der Deutschen Betriebsstätte (muss Kapitalgesellschaft sein, ggf. vorher Umwandlung in Kapitalgesellschaft, ist steuerneutral möglich)
-
Die Assets (Vermögenswerte) der Deutschen Kapitalgesellschaft werden mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung steuerneutral auf die Holding übertragen. Ansonsten müsste die Holding die Assets (Vermögenswerte) nämlich erwerben.
Steuerlich:
-
Die Deutsche Kapitalgesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung in Deutschland
-
Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) fliessen quellensteuerfrei in die EU-Holding und werden dort nicht besteuert= EU- Mutter Tochter-Richtlinie
-
Mittels Darlehnsbedienung an die Holding wird ein Großteil der Deutschen Gewinne VOR Besteuerung an die EU-Holding „abgesaugt“ und dort besteuert = Ausnutzung des Steuergefälles zwischen Deutscher Körperschaftssteuer und z.B. Zypern /Irland = 17,5%
Firmengründung Ausland – Offshore Firmengründung: Steuergestaltung mittels Holding
Bei einer Steuergestaltung mittels Holding-Gesellschaft wird die ausländische Holding Eigner/Gesellschafter/Shareholder der bestehenden – oder noch zu gründenden- Tochtergesellschaft (z.B. Deutsche GmbH).
Die Tochtergesellschaft unterliegt der ordentlichen Besteuerung im Sitzstaat. Die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung bei der Tochter) fliessen im optimalen Fall quellensteuerfrei an die Holding und werden dort nicht besteuert (typisches Beispiel: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie).
Die Holding-Gesellschaft kann der Tochter für Aufwendungen in Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag der Tochter entsprechend reduziert.
Bei einer Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung können die Gewinne der Tochter an die Holding „abgesaugt“ werden.
Dividenden-Weiterausschüttungen aus der Holding unterliegen im optimalen Fall keiner Quellensteuer oder die Quellensteuer wird durch ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) begrenzt.
Ist die Tochter in der EU belegen, eignet sich am besten eine Holding-Gesellschaft in der EU: Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit/EU-Rechtschutz, kein Gestaltungsmissbrauch sofern ausreichend Substanz-Escape im EU –Ausland, Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie, keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AstG).
Geeignete Holdingstandorte in der EU sind Irland, Zypern oder Madeira, im Falle der IP-Box auch EU-Länder wie die Niederlande, Luxemburg oder Belgien.
Im Bereich des EWR kommt ergänzend noch Liechtenstein in Frage.
Bei EU-Gesellschaften greift grundsätzlich die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (quellensteuerfreie Ausschüttung der Dividenden der Tochter an die Holding, keine Besteuerung der Dividenden bei der Holding).
Allerdings besteuern die Länder „aktive Einnahmen der Holding“ (Rechnungsstellung an die Tochter, Darlehnsbedienung im Kontext einer Gesellschafter-Fremdfinanzierung) sehr unterschiedlich (Irland, Zypern 12,5%, Madeira 5%, Liechtenstein 12,5%, die Niederlande aber über 30%, außer bei IP Box).
Liechtenstein (EWR) besteuert reine Beteiligungserlöse nicht, aktive Einnahmen werden mit 12,5% besteuert. Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins In-oder Ausland. Quellensteuerfreie Ausschüttung von der Deutschen Tochter an die Holding in Liechtenstein nach einem Jahr Haltefrist.